Jurafuchs

§ 20

SächsGDG
Kosten
Schlussvorschriften
Stand 2024-09-11
(1)
Für Aufklärung, Beratung und Information im Sinne dieses Gesetzes werden keine Kosten erhoben.
(2)
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium der Finanzen die Erhebung von Kosten für den gerichtsärztlichen Dienst durch Rechtsverordnung zu regeln.

Meine Notizen

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