Jurafuchs
§ 118

§ 118

GNotKG
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Sonstige notarielle Geschäfte
Stand 2026-05-06
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.

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