Jurafuchs
§ 122

§ 122

GNotKG
Rangbescheinigung
Sonstige notarielle Geschäfte
Stand 2026-05-06
Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.

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