Jurafuchs
§ 71

§ 71

GNotKG
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
Besondere Geschäftswertvorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert. (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

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