Jurafuchs
§ 131

§ 131

GNotKG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
Stand 2026-05-06
Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

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