(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem Geschäfts- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... EuroinTabelle A um ... EuroinTabelle B um ... Euro 2 000 500 21,00 4,00 10 000 1 000 22,50 6,00 25 000 3 000 30,50 8,00 50 000 5 000 40,50 10,00 200 000 15 000140,00 27,00 500 000 30 000210,00 50,00 über 500 000 50 000 210,00 5 000 000 50 000 80,0010 000 000 200 000130,0020 000 000 250 000150,0030 000 000 500 000280,00 über 30 000 000 1 000 000 120,00
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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