Jurafuchs
§ 120

§ 120

GNotKG
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
Sonstige notarielle Geschäfte
Stand 2026-05-06
Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

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