(1)
Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, auch und soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)
Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. 08. 1990 (BGBl. 1990 S. 885) auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b des Einigungsvertrages erläßt der Minister der Justiz.
(3)
Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen anzuwenden.
(4)
In Grundbuchsachen ist allein zuständig und unterschriftsberechtigt
1.
in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des Rechtspflegers wahrnimmt,
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.