Jurafuchs

§ 4

GrundbGBbg
Einrichtung und Führung des Grundbuchs
Stand 1992-11-17
Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
1.
die Einrichtung und Führung der Grundbücher, soweit deren Regelung insbesondere durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 und 5 des Einigungsvertrages dem Landesrecht überlassen ist,
2.
die Mitteilungen von Amts wegen aus dem Grundbuch oder aus Verfahren zur Führung des Grundbuchs an Gerichte, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben.

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