Jurafuchs

§ 6

GrundbGBbg
Übergangsvorschriften
Stand 1992-11-17
(1)
Die bei den bisherigen Grundbuchämtern anhängigen Verfahren gehen in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Kreisgericht über. Gegen Entscheidungen des Grundbuch-, Kataster- und Vermessungsamtes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes nicht statt.
(2)
Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den an die Kreisgerichte übernommenen Bediensteten des Grundbuchamtes die Wahrnehmung von Grundbuchgeschäften übertragen ist, die nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen sind, sind diese Bediensteten weiterhin zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt.

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