(1)
Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches erlassen.
(2)
Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) für den Bezirk mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.