(1)
Die bisherige Gemeinsame Bearbeitungsstelle der Grundbuchämter des Landes Brandenburg wird als Zentrale Außenstelle aller Kreisgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg weitergeführt. Die Zentrale Außenstelle wird im Einzelfall für das jeweilige Kreisgericht tätig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
(2)
Organisation und Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle werden vom Minister der Justiz durch Rechtsverordnung geregelt.
(3)
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Tätigkeit der Zentralen Außenstelle durch Rechtsverordnung zu beenden.