Jurafuchs

§ 23

JAPO
Ordnungsgemäßes Studium
Erste Juristische Staatsprüfung
Stand 2003-10-13
(1)
Die Bewerber haben in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer oder sonstige juristische Fächer zu besuchen. Weiter haben sie an vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und aufeinander abgestimmten Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung in den Kerngebieten des Rechts teilzunehmen.
(2)
Das Studium berücksichtigt die Prüfungsinhalte nach § 2 Satz 1 sowie die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis. Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.

Meine Notizen

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