Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen, die entsprechend § 4 bewertet wurden oder umgerechnet werden können, richtet sich nach Art. 86 BayHIG. Die Universität erteilt hierüber eine Bescheinigung nach § 42.
§ 43
JAPOAnerkennung ausländischer Prüfungen
Juristische Universitätsprüfung
Stand 2003-10-13