Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 80 BayHIG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 84 BayHIG.
§ 38
JAPOAllgemeine Vorschriften
Juristische Universitätsprüfung
Stand 2003-10-13