Jurafuchs

§ 38

JAPO
Allgemeine Vorschriften
Juristische Universitätsprüfung
Stand 2003-10-13
Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 80 BayHIG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 84 BayHIG.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →