Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.
§ 3
JAPOUnabhängigkeit der Prüfer
Allgemeine Vorschriften
Stand 2003-10-13