(1)
Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2)
Als Prüfer können nur bestellt werden:
1.
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
Rechtsanwälte und Notare,
3.
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3)
§ 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.