§ 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 bleiben über den 31. Dezember 2019 hinaus anwendbar für Kosten der Ratschreiber, die bis zum 31. Dezember 2019 fällig werden.
§ 23
LJKGb Überleitungsvorschrift für Kosten der Ratschreiber
Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
Stand 1993-01-15