Jurafuchs

§ 1

Bremisches Justizkostengesetz
Stand 2025-12-19
(1)
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.
(2)
Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis .

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →