(1)
Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:
Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2)
Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10 000 Euro, bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landeshauptkasse Bremen übertragen. Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden oder der Landeshauptkasse Bremen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.