Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:1.ausländische Staaten,2.Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7§ 9 →