(1)
Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2)
Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3)
Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostengesetz folgendes: