Jurafuchs

§ 9

Bremisches Justizkostengesetz
Stand 2025-12-19
(1)
Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(2)
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →