Jurafuchs

§ 1

ThürJKostG
Regelungsgegenstand
Stand 2013-10-28
Dieses Gesetz regelt
1.
die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten,
2.
die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, und
3.
die Stundung, den Erlass und die sonstigen Veränderungen von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung.

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