Jurafuchs

§ 6

ThürJKostG
Gebührenbefreiung
Stand 2013-10-28
(1)
Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit:
1.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen,
2.
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft,
3.
Hochschulen, Studierendenschaften, Forschungseinrichtungen und Studierendenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben,
4.
freie Wohlfahrtsverbände,
5.
Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, wenn sich das Vorliegen dieser Voraussetzung unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt oder durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft,
6.
Kleingärtnerorganisationen, die nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt sind und dies durch eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle nachweisen.
(2)
Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3)
Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen. Die Gebührenfreiheit hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.
(4)
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung
a)
der Auslagen,
b)
von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat, und
c)
von Gebühren für die Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG nach Nummer 1503 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes.

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