Dieses Gesetz findet jeweils in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt gegolten hat, als das Gerichtsverfahren oder die Justizverwaltungsangelegenheit anhängig geworden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Stundung, Erlass und sonstige Veränderungen von Ansprüchen§ 9 Gleichstellungsbestimmung →