(1)
Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2)
Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3)
Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
1.
zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat,
2.
die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist,
3.
die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,
4.
die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist,
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet,
6.
ist bei Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit,
7.
werden im Fall der Beendigung einer Betreuung durch den ehemaligen Betreuer die im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen oder verwalteten Vermögensgegenstände hinterlegt, weil Erben oder sonstige Berechtigte nicht bekannt sind, wird der ehemalige Betreuer nicht für die Kosten dieser Hinterlegung herangezogen, sofern die Betreuung ehrenamtlich geführt wurde,
8.
die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren,
9.
§ 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.