Jurafuchs

§ 2

ThürJKostG
Anwendung von Bundesrecht
Stand 2013-10-28
(1)
Das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung, soweit es nicht bereits unmittelbar gilt und Absatz 2, die §§ 3 bis 7 und das Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2)
Das Justizbeitreibungsgesetz gilt in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung für die Einziehung der dort in dessen § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

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