In Hinterlegungssachen wird die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr festgesetzt durch
1.
die Hinterlegungsstelle bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage,
2.
die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses der Anlage.