Jurafuchs

§ 3

ThürJKostG
Zuständigkeit bei Rahmengebühr in Hinterlegungssachen
Stand 2013-10-28
In Hinterlegungssachen wird die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr festgesetzt durch
1.
die Hinterlegungsstelle bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage,
2.
die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses der Anlage.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →