Jurafuchs
§ 1

§ 1

KAG
Geltungsbereich und Begriff
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2013-03-24
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die §§ 3 bis 6a gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

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