(1) Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Für die Erstattung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →