Jurafuchs
§ 6a

§ 6a

KAG
Abgabenbescheide und Beauftragung Dritter
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 2013-03-24
(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabenpflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden. (2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabenpflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert. (3) Die Gemeinden und Landkreise können in ihren Gebühren- und Beitragssatzungen bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften gewährleistet ist. Die Gemeinden und Landkreise können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →