(1) Die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung mit Ablauf des zwanzigsten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen.
(2) Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 1. Juli 2025 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt.
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