Jurafuchs
§ 16

§ 16

KAG
Einschränkung von Grundrechten
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2013-03-24
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte 1. der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), 2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) und 3. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen).

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