(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a) über den Anwendungsbereich §§ 2 und 2a,
b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 5, 7 bis 15,
c) über die Verarbeitung geschützter Daten §§ 29b und 29c und über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
aa) die Vorschriften gelten nur für kommunale Steuern,
bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte erteilt werden;
cc) bei gefährlichen Hunden nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), dürfen unabhängig von einem Schadensfall auch die erforderlichen Auskünfte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden an die zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde zuständigen Behörden erteilt werden,
dd) die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c der Abgabenordnung trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht,
und über die Mitteilungen zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten §§ 31a und 31b,
d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
e) über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,
2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a) über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
c) über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 ohne die Fälle der Steuerhehlerei, §§ 72a Abs. 1, 73 bis 75, 77,
3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 87, § 87a mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren nach § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden kann, §§ 88, 88a, 89 bis 93c, § 96 Abs. 1 bis 6, 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit den Maßgaben, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das verwaltungsgerichtliche Verfahren an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt und dass in § 132 das Widerspruchsverfahren an die Stelle des Einspruchsverfahrens tritt,
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a) über die Mitwirkungspflichten § 140 ohne die Wörter „als den Steuergesetzen“, §§ 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151, 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 8 bis 12, § 153,
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Angabe „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194,
5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218 bis 232 mit der Maßgabe, dass Widerspruch und Klage gegen einen Kostenerstattungsbescheid nach § 12 dieses Gesetzes die Verjährung entsprechend § 231 bis zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens unterbrechen,
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 an die Stelle der Angabe „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Angabe „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einspruchs und des Einspruchsbescheids der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid treten, Abs. 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass nur § 234 Abs. 2 entsprechend gilt, §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 251 Abs. 3, § 261, § 324 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 Satz 1 an die Stelle der §§ 249 bis 323 der Abgabenordnung die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes treten, § 325.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
2. des Wortes „Steuer(n)“ - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort „Abgabe(n)“,
3. des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“.
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