§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
§ 32a
KrO NRWEinberufung von Sitzungen in besonderenAusnahmefällen
Stand 2025-07-10