Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen.
9.
Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften