§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist.
5.
Teil
Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises