Jurafuchs

§ 43

KrO NRW
Verpflichtungserklärungen
Stand 2025-07-10
(1)
Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Landrätin oder den Landrat oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreis geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →