(1)
Diese Verordnung gilt für die Forstbediensteten der Forstbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2)
Forstbedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung, welche die Ausbildung des mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienstes oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben und in der entsprechenden Laufbahn tätig sind.