Jurafuchs

§ 4

KV M-V
Dienstkleidungszuschuss
Stand 2024-05-16
(1)
Zum Tragen von Dienstkleidung nach dieser Verordnung verpflichtete Forstbedienstete erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von sieben Euro monatlich. Beamten auf Widerruf wird der Zuschuss nach Vorlage von Einzelnachweisen gewährt.
(2)
Der Dienstkleidungszuschuss wird nur für die Zeit gewährt, während der die Forstbediensteten Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrnehmen und zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind. Der Dienstkleidungszuschuss wird bei einer Dienstunterbrechung mit Ausnahme von anerkannten Dienstunfällen ab den vierten Monat nicht mehr gewährt.
(3)
Der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss wird von der personalkostenführenden Dienststelle festgestellt und zur Zahlung angewiesen. Die Zahlung erfolgt einmal jährlich im vierten Quartal.

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