(1)
Im Ruhestand oder in Rente befindlichen Forstbediensteten ist das Tragen von den jeweiligen Bestimmungen entsprechender Dienstkleidung und Schulterstücke gemäß dem beim Ausscheiden innegehabten Dienstgrad gestattet. Nicht zulässig ist das Tragen von Dienstabzeichen im Sinne der Anlage 2.
(2)
Bei der Ausübung einer nichtforstlichen Tätigkeit dürfen im Ruhestand oder in Rente befindliche Forstbedienstete Dienstkleidung nicht tragen.
(3)
Dienstkleidungszuschuss wird im Ruhestand oder in Rente befindlichen Forstbediensteten nicht gewährt.