(1)Dienstabzeichen sind gemäß Anlage 2, Schulterstücke nach Maßgabe der Anlage 3zu tragen.(2)Auf Dienstjacke, Waldbluse, Blouson, Diensthemd und Pullover werden Schulterstücke nach Maßgabe der Anlage 3 getragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Tragen der Dienstkleidung§ 4 Dienstkleidungszuschuss →