(1)
Forstbedienstete haben Dienstkleidung zu tragen. Der Umfang der Dienstkleidung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2)
Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen.
(3)
Dienstkleidung ist vollständig zu tragen. Zu Blouson und Diensthemd als Oberbekleidung ist das Tragen einer Kopfbedeckung nicht erforderlich.
(4)
Auf die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung ist der Forstbedienstete durch die mit den personalrechtlichen Befugnissen ausgestattete Dienststelle schriftlich hinzuweisen.