(1) Wird die Verwaltung des Amtes durch eine größere amtsangehörige Gemeinde wahrgenommen (§ 126 Absatz 1 Nummer 1), kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 5 für die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher keine Anwendung. Für die geschäftsführende Gemeinde gilt § 127 Absatz 1 und 2 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.
(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, einräumen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag können von § 147 Absatz 2 abweichende Finanzierungsregelungen vereinbart werden.
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