Jurafuchs

§ 48a

KredWG
Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
Stand 2026-06-24
Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,
1.
die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder
2.
Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.

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