Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten →