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§ 53co

§ 53co

KredWG
Aufsichtsmaßnahmen
Sondervorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass 1. die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und 2. die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen 1. eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen; 2. zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten Anforderungen erfüllen; 3. ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken; 4. den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen; 5. das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen; 6. zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen und 7. Offenlegungen vornehmen. (3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen: 1. § 3 Absatz 4 sowie die §§ 4, 6 bis 6b; 2. die §§ 23 und 24c; 3. § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4 und 4a, § 25c Absatz 4c und 5; 4. § 25g Absatz 3, § 25h Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 2, § 25i Absatz 4; 5. die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39; 6. die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50. Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person. (4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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