Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern§ 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32 →