(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach.
(2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.
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